Ursprungsgebiet
Freie Natur ist nicht strikt auf den Außenbereich begrenzt, sondern kann unter Umständen auch im Innenbereich vorkommen.
Zur freien Natur zählen in der Regel:
- Flächen innerhalb von Schutzgebieten sowie gesetzlich geschützte Biotope
- Straßenbegleitgrün an Verkehrswegen und Kompensationsflächen
- Wegsäume und Randstreifen
- oberirdische Gewässer, einschließlich ihrer Ufer, Fluss- und Seedeiche
- sonstige Flächen ohne zusammenhängende Bebauung (z.B. Flächen unter Photovoltaikanlagen)
- extensiv genutzte Flächen in Siedlungen und deren Übergangsbereiche zur Landschaft
- nicht intensiv genutzte Bereiche von Sport- und Freizeitanlagen.
Nicht zur freien Natur zählen unter anderem:
- der innerstädtische und innerörtliche Bereich
- Splittersiedlungen, Gebäuden zugeordnete Gärten und Wochenendhausgebiete im Außenbereich
- Parkanlagen und Friedhöfe, sofern sie nicht dauerhaft extensiv genutzt werden
- intensiv genutzte Bereiche von Sport- und Freizeitanlagen sowie Spielplätze.
Land- und forstwirtschaftliche Flächen sind grundsätzlich ebenfalls Teil der freien Natur. Der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft ist aber nach § 40 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BNatSchG von dem Genehmigungsvorbehalt ausgenommen.
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