Ursprungsgebiet

Freie Natur ist nicht strikt auf den Außenbereich begrenzt, sondern kann unter Umständen auch im Innenbereich vorkommen.

Zur freien Natur zählen in der Regel: 

  • Flächen innerhalb von Schutzgebieten sowie gesetzlich geschützte Biotope
  • Straßenbegleitgrün an Verkehrswegen und Kompensationsflächen
  • Wegsäume und Randstreifen
  • oberirdische Gewässer, einschließlich ihrer Ufer, Fluss- und Seedeiche
  • sonstige Flächen ohne zusammenhängende Bebauung (z.B. Flächen unter Photovoltaikanlagen)
  • extensiv genutzte Flächen in Siedlungen und deren Übergangsbereiche zur Landschaft
  • nicht intensiv genutzte Bereiche von Sport- und Freizeitanlagen.

Nicht zur freien Natur zählen unter anderem:

  • der innerstädtische und innerörtliche Bereich
  • Splittersiedlungen, Gebäuden zugeordnete Gärten und Wochenendhausgebiete im Außenbereich
  • Parkanlagen und Friedhöfe, sofern sie nicht dauerhaft extensiv genutzt werden
  • intensiv genutzte Bereiche von Sport- und Freizeitanlagen sowie Spielplätze.

Land- und forstwirtschaftliche Flächen sind grundsätzlich ebenfalls Teil der freien Natur. Der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft ist aber nach § 40 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BNatSchG von dem Genehmigungsvorbehalt ausgenommen.